Sa. Apr 27th, 2024

VEREINSSATZUNG

Inhalt

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

§ 2 Zweck und Grundsätze

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 5 Ehrungen

§ 6 Beiträge und Gebühren

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 8 Haftung

§ 9 Vereinsorgane

§ 10 Mitgliederversammlung

§ 11 Vorstand

§ 12 Kassenprüfer

§ 13 Auflösung des Vereins

§ 14 Inkraftsetzung der Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen PokerArena Spandau.
  2. Sitz des Vereins ist Berlin.
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
    Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Grundsätze

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Pokerspiels ohne Geldeinsatz sowie die Steigerung der Aufmerksamkeit und Anerkennung in der Gesellschaft als Geschicklichkeitsspiel und Denksport. Der Verein setzt sich zur Aufgabe nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen und rassistischen Gesichtspunkten der sinnvollen Freizeitgestaltung seiner Mitglieder und der Öffentlichkeit zu dienen.
  2. Zu diesem Zweck betreibt und fördert er das Pokerspiel ohne Geldeinsatz durch Organisation und Veranstaltung von Pokerturnieren verschiedener Varianten, Teilnahme an Pokerligen sowie der Schulung von Taktiken und Berechnungen im Poker. So soll das Pokerspiel für Personen ab 18. Jahren einen Rahmen gemeinschaftlicher sportlicher Betätigung schaffen, der das friedliche und gesellige Miteinander der Menschen fördert und vertieft.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, begünstigt werden

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird durch Abgabe einer entsprechenden Beitrittserklärung beantragt. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Verein zu richten. Die Beitrittserklärung hat Rechtskraft, wenn sie nicht innerhalb eines Monats durch den Vorstand schriftlich abgelehnt worden ist. Dabei bedarf es nicht der Angabe von Gründen. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied der Vereinssatzung einschließlich der erlassenen Ordnung.
  2. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem sie beantragt wird.
  3. Die Mindestmitgliedsdauer beträgt drei Monate. Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen. Daneben ist eine Mitgliedschaft auf Zeit möglich. In diesem Fall ist die Dauer der Mitgliedschaft beim Eintritt zu beantragen und vom Verein zu bestätigen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    1.1. durch Tod,
    1.2. durch freiwilligen Austritt,
    1.3. durch Streichung aus der Mitgliederliste
    1.4. durch Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der freiwillige Austritt ist nach 3 Monaten möglich. Die Austrittserklärung muss in schriftlicher Form spätestens 3 Monate zum Monatsende bei dem Vorstand des Vereins eingegangen sein. Bei Mitgliedern, die mit einem Vereinsamt betraut sind, erlöscht beim Austritt ihr Amt. Sie haben auf Verlangen über ihre Tätigkeit Rechenschaft abzulegen und alle Vereinsunterlagen und das Vereinseigentum zurückzugeben.
  3. Die Streichung eines Mitglieds von der Mitgliederliste kann der Vorstand vornehmen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Bezahlung der fällig gewordenen Schuld bleibt durch die Streichung aus der Mitgliederliste unberührt.
  4. Ein Mitglied, das fortgesetzt und nachhaltig gegen Bestimmungen dieser Satzung verstößt, Anordnungen der Vereinsorgane missachtet oder die Grundsätze sportlichen und ehrenhaften Verhaltens verletzt und dadurch dem Interesse und Ansehen des Vereins schadet, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb von 2 Wochen nach Zugang schriftlich Einspruch beim Vorstand einlegen. Über den Einspruch entscheidet eine unverzüglich einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung endgültig.

§ 5 Ehrungen

  1. Der Verein ehrt Mitglieder für außergewöhnliche sportliche Leistungen, für Verdienste um den Verein und für langjährige Mitgliedschaft.
  2. Zu Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzenden können Personen ernannt werden, die sich um den Verein und dessen Förderung besonders verdient gemacht haben.

§ 6 Beiträge und Gebühren

  1. Alle Vereinsmitglieder sind beitragspflichtig.
  2. Die Höhe des Monatsbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Sie bleibt gültig, bis die Mitgliederversammlung deren Änderung beschließt.

    (Aktuelle Regelung:
    Der Mitgliedsbeitrag beträgt 15,00 Euro pro Monat. Der Beitrag ist im Voraus (monatlich, für ein Quartal, halbjährlich oder für das komplette Kalenderjahr) auf das Vereinskonto zu überweisen. Wer seinen Jahresbeitrag bis zum 10.02. des entsprechenden Jahres einzahlt (bar oder per Überweisung), zahlt nur 150,00 EUR anstatt 180,00 EUR.)
  3. Die in § 5.2 genannten Mitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Für Beiträge, die angemahnt werden müssen, wird ein Verwaltungskostenbeitrag erhoben.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder im Sinne des § 3.1. sind berechtigt, an der Willensbildung und den Abstimmungen im Verein teilzunehmen. Jedes Mitglied hat ein persönliches, auf Dritte nicht übertragbares Stimmrecht.
  2. Die Mitglieder haben die Pflicht, die Vereinsinteressen zu fördern und die Ziele des Vereins zu unterstützen. Sie haben alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
  3. Jeder Anschriftenwechsel ist dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.

§ 8 Haftung

  1. Für Schäden, gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn dem Organmitglied oder einer sonstigen Person, die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzusetzen hat, kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.
  2. Für Schäden, die ein Mitglied schuldhaft verursacht, haftet das Mitglied selbst.

§ 9 Vereinsorgane

  1. Organe des Vereins:

a) Mitgliederversammlung,

b) Vereinsvorstand.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Mitgliederversammlung ist die Versammlung aller stimmberechtigten Mitglieder.
    Sie ist zuständig für:
    – Satzungsänderungen,
    – Auflösung des Vereins,
    – Änderung des Vereinszwecks,
    – die Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer,
    – die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
    – die Entlastung des Vorstands,
    – die Verleihung von Ehrungen bzw. der Ehrenmitgliedschaft,
    – die Beratung und Beschlussfassung über sonstige vom Vorstand auf die Tagesordnung gebrachte Angelegenheiten.
  2. Jeweils in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres wird die ordentliche Mitgliederversammlung durchgeführt.
    2.1. Die Bekanntmachung unter gleichzeitiger Veröffentlichung der Tagesordnung erfolgt mindestens einen Monat zuvor durch Aushang in den Vereinsräumen am schwarzen Brett oder durch Anschreiben der Mitglieder per Brief oder Email.
    2.2. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform eingereicht werden. Ausgenommen davon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ergebnissen begründet werden, welche nach dem Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind.
    2.3 Die Wahlen werden offen durchgeführt. Sie müssen aber auf Antrag von mindestens einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten geheim durchgeführt werden.
    2.4. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere über die gefassten Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu beurkunden ist.
    2.5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
    2.6. Die Beschlussfassung der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
    2.7. Zur Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
    2.8. Bei allen Abstimmungen werden ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen weder als
    Ja-Stimme noch als Nein-Stimme gezählt.
  3. Zur Auflösung des Vereins oder zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  4. Außerordentliche Mitgliederversammlung
    4.1. Der Vereinsvorsitzende kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes verlangt wird. 4.2. Eine so beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens vier Wochen nach Eingang des Ersuchens einberufen werden.
    4.3. Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur solche sein, die zu einer Einberufung geführt haben und in der Einberufung genannt sind.
    4.4. Für die Durchführung, Verlauf und Abstimmung gelten die gleichen Bestimmungen wie für die ordentlichen Mitgliederversammlungen

§ 11 Vorstand

  1. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind:
    – der 1. Vorsitzende
    – der 2. Vorsitzende
    – der Kassenwart

1.1. Die Funktion des Kassenwarts kann auch durch ein anderes Vorstandsmitglied bekleidet werden.

1.2. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den 1. Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied oder dem 2. Vorsitzenden und einem anderen Vorstandsmitglied vertreten.

2. Ihm obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung, eine Geschäftsordnung oder Berufung durch den Vorstand einem anderen Vereinsorgan oder Funktionsträger zugewiesen worden ist.

3. Rechtsgeschäfte, die den Verein mit mehr als 250,00 EUR belasten, müssen durch Vorstandsbeschluss (mit einfacher Mehrheit) abgeschlossen werden. Sind nur zwei Vorstandsmitglieder zugegen, sind diese nicht beschlussfähig.

4. Der 1. Vorsitzende bestimmt die Richtlinien der Vereinsarbeit. Er leitet die Arbeit des Vorstands.

5. Der 1. Vorsitzende und die übrigen Vorstandsmitglieder werden für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Jedes Vorstandsmitglied bleibt solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt oder berufen worden ist.

6. Scheidet ein Vorstandsmitglied während eines Geschäftsjahres aus, so wird für das ausgeschiedene Mitglied ein Vertreter vom Vorstand an dessen Stelle berufen. Eine Nachwahl erfolgt bei der nachfolgenden Mitgliederversammlung.

7. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.

8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzenden binnen 3 Tagen eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

9. Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

10. Der Vorstand beruft weitere Funktionsträger des Vereins, die sportliche oder organisatorische Aufgaben übernehmen und in Abstimmung mit dem Vorstand eigenverantwortlich führen. Besitzt der Vorstand eine Geschäftsordnung, so ist vom Vorstand ein Organigramm über gewählte und berufene Funktionsträger mit namentlicher Nennung zu erstellen, welches Bestandteil dieser Geschäftsordnung wird.

§ 12 Kassenprüfer

  1. Von der Mitgliederversammlung sind für die Dauer von zwei Jahren mindestens zwei Kassenprüfer zu wählen. Kassenprüfer  müssen Vereinsmitglied sein und dürfen nicht dem Vereinsvorstand angehören. Kassenprüfer bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
  2. Der oder die Kassenprüfer sind für die Prüfung der Vereinskasse zuständig. Sie ist sachlich und rechnerisch zu prüfen. Der Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung vorzutragen. Über Beanstandungen muss der oder die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
  2. Für die Beschlussfassung ist § 10.3 maßgebend.
  3. Im Falle einer Auflösung ist über das Vereinsvermögen auf der Auflösungsversammlung zu entscheiden. Eine Auszahlung des Vereinsvermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen.

§ 14 Inkraftsetzung der Satzung

Diese Satzung wurde am 18.03.2016 von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. (Damit erlöschen alle früheren Satzungen)


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